Im Übrigen besteht im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine «prima- facie-Würdigung» der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 sowie unten Ziff. 21.2).