Die beschriebenen Wahrnehmungen über das Verhalten des Beschuldigten betreffen eine Zeit entweder deutlich vor oder deutlich nach dem Vorfall vom 9. Juni 2017 und sind auf Grund der offensichtlichen Verbundenheit mit dem Privatkläger stark subjektiv. Sie lassen deshalb keinerlei Rückschlüsse auf die Absichten des Beschuldigten und dessen Verfassung im Tatzeitpunkt zu. 4) Keiner der Berichte liefert auch nur ansatzweise einen ernstzunehmenden Hinweis auf eine klare Rechtslage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bild «E.________» im Sinne eines Herausgabeanspruchs. Im Übrigen besteht im Verfahren nach Art.