Die Frage des zivilrechtlichen Eigentums am Bild ist vorliegend in Bezug auf die Anklagepunkte nicht Beweisthema. Zudem handelt es sich lediglich um Wahrnehmungen davon, wie die Eigentumsverhältnisse vom Privatkläger und vom Beschuldigten damals dargestellt wurden, jedoch nicht, wie sie tatsächlich waren (beispielsweise wegen Kenntnis diesbezüglicher Schriftstücke). 3) Die beschriebenen Wahrnehmungen über das Verhalten des Beschuldigten betreffen eine Zeit entweder deutlich vor oder deutlich nach dem Vorfall vom 9. Juni 2017 und sind auf Grund der offensichtlichen Verbundenheit mit dem Privatkläger stark subjektiv.