Der Privatkläger reichte in oberer Instanz die folgenden Unterlagen/Dokumente ein: d) 4 Bescheinigungen bzw. Wahrnehmungsberichte vom November 2022 (pag. 2320 ff. und pag. 2394 ff., Beilagen 1 – 4) Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 1. März 2023 vorab drei weitschweifige Wahrnehmungsberichte und eine Bescheinigung von Privatpersonen eingereicht. Diese Dokumente sollen gemäss Privatkläger untermauern, 1) dass er von verschiedenen Leuten unabhängig voneinander auch nach den Vorfällen als Eigentümer des Bildes wahrgenommen worden sei, 2) dass es nicht zum behaupteten Verkauf an den Beschuldigten gekommen sei;