der Strafregisterauszug ist leer. Weiter haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in oberer Instanz wiederum zahlreiche (neue) Beweismittel zu den Akten gegeben, welche in Bezug auf die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fragen bzw. die relevanten Beweisthemen jedoch nichts Sachdienliches beizutragen vermögen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber in der gebotenen Kürze auf die von den Parteien neu eingereichten Unterlagen eingegangen: Der Privatkläger reichte in oberer Instanz die folgenden Unterlagen/Dokumente ein: d) 4 Bescheinigungen bzw. Wahrnehmungsberichte vom November 2022 (pag.