2417) über den Beschuldigten eingeholt. Auf diese Berichte/Auszüge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein. Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen folgende Beweismittel erhoben: a) Berichtsrapport über den Beschuldigten vom 1. November 2022 (pag. 2271 ff. und 2276 ff.) Der Beschuldigte wurde zur Erstellung dieses Berichts auf seinen Wunsch hin mit Dolmetscher befragt.