Am 29.12.2017 überwies [der Privatkläger] zwei Beträge auf das Konto .________ [des Beschuldigten] (pag. 565). Einerseits CHF 12'000.00 andererseits CHF 2'607.00 (pag. 566). Er macht damit insbesondere geltend, so das Rückkaufsrecht bezüglich des «E.________» ausgeübt zu haben und mit dem kleineren Betrag den Forderungen der Anwältin des Beschuldigten aus dem Schreiben vom 30.10.2017 nachgekommen zu sein (pag. 686 f. Z. 222 ff.). Der Betrag von CHF 2'607.00 entspricht genau der Rechnung des CB.________ Hotels vom 26.06.2017 für den Aufenthalt vom 26.- 28.05.2017 für die Expertise (Anwesend waren [der Privatkläger], BE.________, BM.________, [der Beschuldigte] und BB.