Die beiden zerstritten sich dann und zogen ihre Anwälte bei (vgl. anwaltlicher Korrespondenzaustauch zwischen Rechtsanwalt BP.________ und Rechtsanwalt*in BZ.________/AO.________ vom 19./20./30.10.2017, pag. 445 f., 548, 253 und 407 ff.). Dies löste das vorliegende Verfahren aus. Erwähnenswert ist dabei, dass Rechtsanwalt BP.________ in seinem Schreiben vom 19.10.2017 mitnichten – wie in der Strafanzeige vom 18.04.2018 behauptet – die Gegenstände Buch «M.________», die Festplatte von BO.________, die Projektoren, die Speicherkarten, das Diapositiv sowie das Mikroskop zurückverlangte (vgl. pag. 453). Diese Gegenstände wurden erst in der Strafanzeige zum Thema.