Am 03.07.2012 beendete die I.________ die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Bild. Sie begründeten dies damit, dass es zu mehreren Verstössen gegen die Geschäftsvereinbarungen gekommen sei und insbesondere auch zu einer unerwünschten Interaktion [des Beschuldigten] mit einem Partner des I.________, dem BV.________ der BU.________. AZ.________ liess in seiner diesbezüglichen E-Mail auch keine Zweifel darüber aufkommen, was er von der Vorgehensweise des Beschuldigten und des Privatklägers in Bezug auf das Bild hielt (vgl. pag. 1891: «As a matter of fact