_ in Genf für CHF 619.00 ein Mikroskop gekauft haben, um das Diapositiv damit analysieren zu können, bzw. das Gerät der Expertengruppe zur Verfügung zu stellen (vgl. pag. 183). Als Beweismittel kann auf die WhatsApp Konversation zwischen [dem Privatkläger] und dem Optiker BT.________ verwiesen werden (vgl. pag. 316 ff.) sowie auf die Fotos auf pag. 359 ff. Am 26.06.2017 kam es zu folgender WhatsApp Kommunikation zwischen [dem Beschuldigten] und [dem Privatkläger] (pag. 330): […]