_ gegeben hat und das Mikroskop mit rückseitiger Beleuchtung und Diarähmchenträger, das ich in Genf gekauft hatte,» Er behauptete sodann, dass er [den Beschuldigten] im Sommer 2017 mehrfach aufgefordert habe, diese Gegenstände zurückzugeben. Rechtsanwalt BP.________ habe dies in seinem Auftrag dann auch noch einmal am 19.10.2017 gemacht (vgl. pag. 192) Zum Buch «M.________» führte [der Privatkläger] als Beweismittel einerseits zwei Fotos an (vgl. pag. 248 i.V.m. 351) – auf welchen das Buch allerdings nicht zu sehen ist, einen Auszug aus dem Bibliothekskatalog BQ.________ (vgl. pag. 459) sowie zwei Fotos eines ähnlichen Buches (pag.