Gleichentags holte er das Bild beim I.________ in Zürich ab (vgl. pag. 1206). Dabei verlangte er, dass er im Formular als «Owner» und «[der Privatkläger]» als «Consulter» eingetragen werde, was AZ.________ handschriftlich auf dem Formular vollzog. Entgegen der Ankündigung des I.________, das Bild nur gegen Zahlung der ausstehenden Rechnung herauszugeben, wurde es ihm trotzdem herausgegeben. Er musste indessen für die Differenz zwischen der Forderung von CHF 6'955.20 und den einbezahlten CHF 3'000.00 den Schuldschein über den Betrag von CHF 3'955.20 unterzeichnen (pag. 1151), zahlbar bis 30.06.2017. Der Restaurator BB.________ logierte in der Zeit vom 09.06.2017 bis am 11.06.2017 im Hotel