Sie teilte ihm schliesslich mit, dass er das Bild abholen könne, wenn er mindestens den ausstehenden Rechnungsbetrag von CHF 6'955.20 begleiche (vgl. pag. 1149). Am Freitag, 09.06.2017 zahlte [der Beschuldigte] am Postschalter in Bern den Betrag von CHF 3'000.00 auf das Konto der I.________ ein (vgl. pag. 1150).