als Akontorechnung zugestellt wird.» Am 06.06.2017 schickte [der Privatkläger] [dem Beschuldigten] eine E-Mail, in welcher er ihm anbot, dass wenn er eine Pigmentanalyse wolle, er die beiden Dokumente in der Beilage auf seinen Namen anpassen, unterzeichnen sowie scannen solle und auch die Rechnung bezahlen solle, dann bekomme er in den nächsten Tagen das Resultat (pag. 1649). Bei den beschlagnahmten Unterlagen gibt es ein am 07.06.2017 unterzeichnetes Dokument der Universität BD.________ (vgl. pag. 990), welches auf die vorstehende E-Mail passt.