Geht man davon aus, dass diese beiden letztgenannten Kauf- bzw. Darlehensverträge unter der Vermittlung [des Beschuldigten] zustande gekommen sind, dann ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass diese Dokumente bei ihm zu Hause sichergestellt worden sind. Überdies gab [der Privatkläger] in SMS-Nachrichten am 07.04.2017 gegenüber [dem Beschuldigten] an, dass seine Ex-Frau seinem Sohn die Wohnungsschlüssel zu seinem Appartement abgenommen habe, um dieses zu durchsuchen und Informationen zu stehlen. Er müsse den Schlüssel wieder zurückholen gehen (vgl. pag. 1654).