Da auch hier ein Rückkaufsrecht von CHF 35'000.00 bzw. 40'000.00 für einen bzw. drei Monat/e vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen mit Sicherungsübereignung gehandelt hat (vgl. pag. 982). Geht man davon aus, dass diese beiden letztgenannten Kauf- bzw. Darlehensverträge unter der Vermittlung [des Beschuldigten] zustande gekommen sind, dann ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass diese Dokumente bei ihm zu Hause sichergestellt worden sind.