Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei U.________ um den in der oben erwähnten E-Mail vom 29.10.2016 genannten Freund [des Beschuldigten] handelt. Fakt ist auch hier, dass die beiden Kunstobjekte, welche [der Privatkläger] in den erwähnten E-Mail Korrespondenzen mit einem gesamthaften (Versicherungs-)Wert von USD 102'000.00 aufgelistet hatte, nunmehr «nur» zum Kaufpreis von CHF 25'000.00 veräusserte. Da auch hier ein Rückkaufsrecht von CHF 35'000.00 bzw. 40'000.00 für einen bzw. drei Monat/e vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen mit Sicherungsübereignung gehandelt hat (vgl. pag.