Am 23.11.2016 verkaufte [der Privatkläger] eine Zeichnung von AT.________ an U.________ für CHF 20'000.00. Auch hier wurde ein dreimonatiges Rückkaufsrecht bis 23.02.2017 für CHF 35'000.00 vereinbart (pag. 983). Am 11.12.2016 verkaufte [der Privatkläger] die Skulpturen «AU.________» und «AV.________» für CHF 25'000.00 an U.________. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei U.________ um den in der oben erwähnten E-Mail vom 29.10.2016 genannten Freund [des Beschuldigten] handelt.