Der Entwurf des Vertrags über die Statue «AM.________» ging hier noch über einen Kaufpreis von CHF 60'000.00 und einen Rückkaufpreis von mindestens CHF 85'000.00 bis maximal CHF 115'000.00, wobei hier noch der Versicherungswert der Statue von USD 78'000.00 und nicht der tatsächliche ursprüngliche Kaufpreis von USD 63'000.00 als Massstab verwendet wurde. 3. Die Objekte werden Französisch als «Gage» bezeichnet, d.h. als Pfand. 4. Dass am Ende von einem Drittinvestor («ton ami») gesprochen wird. Ganz offensichtlich geht es damit bei diesen Verträgen nicht um Kaufverträge sondern um Kreditverträge unter Einräumung eines Pfandrechtes in Form eines Kunstobjekts.