Auch hier macht das Geschäft nur dann Sinn, wenn es sich dabei nicht um einen Kaufvertrag, sondern um ein Darlehen handelt, bei welchem die Statue als Sicherheit eingesetzt wurde. Diese Hypothese wird durch die Unterlagen auf pag. 775 erhärtet, welche die Verhandlungen zu diesem Vertrag wiedergeben. In der E-Mail vom 29.10.2016, 16:48:14 Uhr, [vom Privatkläger] an [den Beschuldigten] steht folgendes: […]. Interessant sind bei dieser Nachricht vier Aspekte: 1. Es geht klar um Investitionsmöglichkeiten mit einem grossen Gewinnversprechen. 2. Der Entwurf des Vertrags über die Statue «AM.