18 31.03.2017 eingeräumt (vgl. pag. 1021 ff. insbesondere 1056 ff.). Zu beachten ist dabei, dass [der Privatkläger] diese Statue am 09.05.2014 für USD 63'000.00 bei der AP.________ in AQ.________ erworben hatte (vgl. pag. 1062). Wirtschaftlich hätte [der Beschuldigte] damit für CHF 35'000.00 ein Kunstobjekt im Wert von mindestens CHF 55'000.00 erworben und somit eine satte Rendite von gut 57% erzielt. Auch hier macht das Geschäft nur dann Sinn, wenn es sich dabei nicht um einen Kaufvertrag, sondern um ein Darlehen handelt, bei welchem die Statue als Sicherheit eingesetzt wurde.