In den Akten gibt es weiter einen auf den 30.10.2016 datierten nicht unterzeichneten Vertrag über den Verkauf einer Statue «AM.________» des Künstlers AN.________, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung vom 01.11.2017 [beim Beschuldigten] sichergestellt werden konnte (pag. 994). Die unterzeichnete Version wurde gleichentags durch Rechtsanwältin AO.________ schriftlich bei der Kantonspolizei eingereicht. [Der Beschuldigte] erwarb demnach [vom Privatkläger] für CHF 35'000.00 die Statue «AM.________». Gleichzeitig wurde [dem Beschuldigten] ein Rückkaufsrecht für CHF 50'000.00 bis 31.12.2016, bzw. verlängerbar um maximal drei Monate für je CHF 5'000.00 bis