In Bezug auf diese Überweisung gibt es in den Akten […] Mobiltelefonkonversation zwischen [dem Beschuldigten] und [dem Privatkläger] (vgl. pag. 1572 f.): […] Auffällig ist dabei die Dringlichkeit, mit welcher [der Privatkläger] die Restanz von CHF 5'000.00 einfordert. Sie deutet darauf hin, dass er in diesem Moment über keinerlei flüssige Mittel mehr verfügte. Am 30.08.2016 «importierte» [der Privatkläger] das Bild «E.________» in die Schweiz (vgl. pag. 958 ff.).