Gleichzeitig wurde dem Verkäufer ein Rückkaufsrecht bis 31.12.2017 für CHF 24'000.00 eingeräumt (analog zum Vertrag über die Bilder, vgl. pag. 944 resp. 945). Auch dieser in den Akten befindliche Vertrag wurde nur einseitig [vom Beschuldigten] unterzeichnet. Mit Blick auf das Aktienkapital der beiden Firmen gemäss Handelsregister fällt auf, dass dieses bei der «R.________ AG» aus 1’000 Inhaberaktien à CHF 100.00 bestand und bei der Q.________ AG aus 100 Inhaberaktien à CHF 1'000.00. Mithin wäre [der Beschuldigte] mit dem Vollzug dieses Vertrages für CHF 20'000.00 Eigentümer von 10% der Aktien der «R.________ AG» und von 100% der Aktien «Q.________ AG» geworden.