Es gibt in den Akten aber nur einen einseitig vom Beschuldigten unterzeichneten Vertrag (vgl. pag. 940 resp. 943). Neben diesem Vertrag gab es auch noch einen Kaufvertrag über Aktien zwischen der Q.________ AG und [dem Beschuldigten]. Dieser wurde ebenfalls im Juli 2016 [vom Beschuldigten] unterzeichnet. Demnach sollte [der Privatkläger] je hundert Aktien seiner Firmen «R.________ AG» und «Q.________ AG» an [den Beschuldigten] zu einem Kaufpreis von CHF 20'000.00 verkaufen. Gleichzeitig wurde dem Verkäufer ein Rückkaufsrecht bis 31.12.2017 für CHF 24'000.00 eingeräumt (analog zum Vertrag über die Bilder, vgl. pag.