522 ff.). Im Juli 2016 wurde seitens [des Beschuldigten] ein Kaufvertrag über vier Kunstobjekte für CHF 10'000.00 an ihn als Käufer unterzeichnet. Gegenstand waren die vier Bilder, für welche die Schwester die Quittungen unterzeichnet hatte. Vereinbart wurde auch ein Rückkaufsrecht des Verkäufers bis 31.12.2017 (17 Monate) für CHF 12'000.00. Das Rückkaufsrecht könne durch Überweisung der CHF 12'000.00 auf das Bankkonto N° .________ [des Beschuldigten] ausgeübt werden. Das Eigentum gehe am Tag der Überweisung wieder auf den Verkäufer über. Es gibt in den Akten aber nur einen einseitig vom Beschuldigten unterzeichneten Vertrag (vgl. pag.