Am 09.07.2016 teilte [der Privatkläger] dem [Beschuldigten] mit, dass auf der Rückseite eines Bildes («E.________») eine interessante Inschrift stehen würde (vgl. pag. 320 ff., 366). Der Beschuldigte verhandelte später, d.h. am 18.07.2016, mit potentiellen Geldgebern in Deutschland. Ziel war es, ein Darlehen von rund EUR 300'000.00 zu bekommen. Als Sicherheit wollte er Kunstobjekte anbieten (vgl. pag. 363 ff.). Das Geschäft kam aber nicht zustande.