_ dazu drängte ihn als «owner» (Besitzer) auf dem Ein- Ausgangsformular einzutragen und das nach wie vor Herrn C.________ zu Eigentum gehörende Bild mit Aneignungsabsicht an sich nahm bzw. sich aushändigen liess, um sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. 2. Diebstahl, evtl. Sachentziehung, geringfügiges Vermögensdelikt, begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum, in Genf (Domizil C.________) z.N. C.________, indem der Beschuldigte zwar mit dessen Erlaubnis die Wohnung des Geschädigten betrat, dort jedoch, entgegen dem Willen des Geschädigten, diverse Dokumente mit Aneignungsabsicht an sich