8. Vorbemerkungen Im Einklang mit der Vorinstanz wird auch vorliegend von zwei Sachverhaltskomplexen ausgegangen, einerseits jenem im Zusammenhang mit dem Bild «E.________», den Unterlagen und den Gegenständen im Frühjahr/Sommer 2017 gemäss Ziff. I.1. bis I.3. der Anklageschrift und andererseits vom Vorfall vom 24. Juli 2019 in Genf (Ziff. I.4. der Anklageschrift; der Vorwurf der Drohung gemäss Anklageschrift Ziff. I.5. ist von der Kammer zufolge des diesbezüglichen rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr zu überprüfen).