I.3 der Anklageschrift besteht nach Ansicht der Kammer sodann kein Anlass, einen solchen Würdigungsvorbehalt anzubringen; mit der bestehenden Anklage bzw. dem angeklagten Sachverhalt lassen sich alle relevanten Punkte im Rahmen der rechtlichen Erwägungen behandeln und beurteilen. Entsprechend wurde der Antrag des Privatklägers auf andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung