14 lich auch unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung zu würdigen seien. Hierzu gilt es Folgendes zu erwähnen: In Bezug auf Ziff. I.1 der Anklageschrift hat bereits die Vorinstanz einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 1822); darauf wurde der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch hingewiesen. Bezüglich der Ziff. I.3 der Anklageschrift besteht nach Ansicht der Kammer sodann kein Anlass, einen solchen Würdigungsvorbehalt anzubringen;