391 Abs. 2 zweiter Satz StPO. Auch diese Bestimmung erlaubt es also nicht, den Verfahrensgegenstand auf einen Lebenssachverhalt zu erweitern, der einen zusätzlichen Schuldspruch begründen kann (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4). Diese Ausführungen erhellen, dass auch die Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO im vorliegenden Verfahren keine Abhilfe zu verschaffen vermöchte. Für die beantragte Ergänzung der Anklageschrift besteht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kein Raum.