Ebenfalls steht nicht zur Diskussion, die tatsächlichen Umstände innerhalb des vorgeworfenen Sachverhalts zu ergänzen (bspw. durch die Angabe von Umständen, die auf Fahrlässigkeit der vorgeworfenen Tathandlung schliessen lassen würden). Der Privatkläger will eine Ergänzung der Anklageschrift um einen gänzlich neuen Tatvorwurf, sowohl sachverhaltlich als auch rechtlich. Dieses Bestreben wird von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht umfasst. Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft sodann gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden.