Die Anklageschrift wurde vorliegend ordnungsgemäss erstellt; eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO war auch bei Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz nicht angezeigt. Dem Privatkläger geht es weder um eine Umqualifizierung des angeklagten Sachverhalts noch um die Erfüllung eines zusätzlichen Straftatbestandes durch den angeklagten Sachverhalt. Ebenfalls steht nicht zur Diskussion, die tatsächlichen Umstände innerhalb des vorgeworfenen Sachverhalts zu ergänzen (bspw. durch die Angabe von Umständen, die auf Fahrlässigkeit der vorgeworfenen Tathandlung schliessen lassen würden).