333 Abs. 1 StPO nicht vor. […] Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann somit nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben.