333 Abs. 1 StPO ist folglich nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil etwa wie im vorliegenden Fall in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Dass der Beschwerdegegner 1 wegen eines anderen Straftatbestands als der fahrlässigen Tötung zu verurteilen wäre, steht nicht zur Diskussion. Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht vor.