In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.4.1). Im Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5 hielt das Bundesgericht sodann das Folgende fest: Art. 333 Abs. 1 StPO ist folglich nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil etwa wie im vorliegenden Fall in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte.