12 eine mögliche neue Tatvariante ergibt. Als Beispiel wird regelmässig der Fall erwähnt, dass das Gericht anstatt der angeklagten Veruntreuung auch eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug für möglich erachtet, die Anklage indessen nicht sagt, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben soll. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.4.1).