333 Abs. 2 StPO die unterlassene Erwähnung in der Berufungserklärung nicht zu rechtfertigen. Aber selbst wenn ein solcher Antrag rechtzeitig (in der Berufungserklärung) gestellt worden wäre, würde er vorliegend an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anklageerweiterung scheitern: Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO).