Eine spätere Ausweitung des berufungsinstanzlichen Prozessgegenstands ist nicht mehr möglich. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Bei den neuen Vorbringen handelt es sich denn auch nicht um Umstände, welche erst während des Berufungsverfahrens bekannt geworden sind, sondern schon nur aufgrund der Erwähnung im vorinstanzlichen Motiv längst bekannt waren. Somit vermag auch eine allfällige Berufung auf Art. 333 Abs. 2 StPO die unterlassene Erwähnung in der Berufungserklärung nicht zu rechtfertigen.