Von einer Rückweisung des Verfahrens zwecks Ausweitung der Anklage und einer Verurteilung wegen eines neuen Tatvorwurfs ist dort nicht die Rede. Der Privatkläger verlangt(e) – wenige Tag vor der Hauptverhandlung – nun aber genau das: Nicht eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts, sondern eine sachverhaltliche und rechtliche Ausweitung der Anklage auf einen gänzlich neuen Tatvorwurf, basierend auf einem zeitlich und inhaltlich anderen angeblichen Verhalten des Beschuldigten, welches zudem unter einen anderen rechtlichen Tatbestand subsumiert werden soll. Würde dies umgesetzt, läge nicht eine Umwandlung der Anklageschrift Ziff.