6.3 Erwägungen der Kammer Den vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen anschliessen: Das Vorbringen des Privatklägers ist – selbst bei Anwendung von Art. 333 StPO von Amtes wegen – verspätet. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss, wer das Urteil nur in Teilen anficht, in der Berufungserklärung verbindlich angeben, auf welche