___ das Problem gewesen, sondern allenfalls das möglicherweise treuwidrige Verhalten des Beschuldigten nach dem 18.06.2017, d.h. nach Abschluss der ersten Phase der Restaurationsarbeiten. Auch hier müsste das Gericht somit von einem ganz anderen Tatzeitpunkt ausgehen und überdies noch weitere wesentliche Sachverhaltselemente annehmen, welche im angeklagten Sachverhalt fehlen. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Anklagegrundsatz fundamental und wäre unfair.