In gleicher Weise ist es dem Gericht verboten, sich den Sachverhalt abweichend von der Anklage so zurecht zu legen, dass er unter eine Veruntreuung subsumiert werden könnte. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Veruntreuung, wäre insbesondere nicht die Abholung des Bildes am 09.06.2017 beim I.________ das Problem gewesen, sondern allenfalls das möglicherweise treuwidrige Verhalten des Beschuldigten nach dem 18.06.2017, d.h. nach Abschluss der ersten Phase der Restaurationsarbeiten.