Der Privatkläger] sah diese Problematik und argumentierte unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, dass der Sachverhalt vom Gericht in Abweichung der Anklage so erstellt werden müsse, bis er auf die [dem Beschuldigten] bekannten Vorwürfe passe und eine Verurteilung erlauben würden. Dem kann das Gericht nicht folgen. Einerseits weil der Sachverhalt in der Anklageschrift klar und eng umschrieben ist.