Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dem Antrag des Privatklägers um Ergänzung der Anklage nicht entgegen, äusserte sich diesbezüglich aber nicht weiter (pag. 2425). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hatte zu diesem Thema in ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes ausgeführt (pag. 2050 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung): [Der Privatkläger] sah diese Problematik und argumentierte unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide, dass der Sachverhalt vom Gericht in Abweichung der Anklage so erstellt werden müsse, bis er auf die [dem Beschuldigten] bekannten Vorwürfe passe und eine Verurteilung erlauben würden.