Würde eine Rückweisung zur Änderung der Anklage vom Berufungsgericht angeordnet, wäre des Verfahren darüber hinaus an die erste Instanz zurückzuweisen, damit die Anzahl Rechtsmittelinstanzen gleich bliebe. Dies sei gemäss Art. 409 StPO nur ausnahmsweise für wesentliche Mängel vorgesehen (BGer 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1). Ein solch wesentlicher Mangel liege vorliegend nicht vor. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dem Antrag des Privatklägers um Ergänzung der Anklage nicht entgegen, äusserte sich diesbezüglich aber nicht weiter (pag.