Das zu Lasten des Beschuldigten erhobene Rechtsmittel hebe das Verschlechterungsverbot innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstandes nur im Umfang der gestellten Anträge auf. Umso weniger dürfe das Berufungsgericht den Verfahrensgegenstand erweitern und einen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einführen. Daher sei Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Würde eine Rückweisung zur Änderung der Anklage vom Berufungsgericht angeordnet, wäre des Verfahren darüber hinaus an die erste Instanz zurückzuweisen, damit die Anzahl Rechtsmittelinstanzen gleich bliebe.