10 auf Rückweisung bzw. Erweiterung des Verfahrens auf einen zusätzlichen Schuldpunkt gestellt worden. Es fehle somit an einem einschlägigen, auf den zusätzlichen Schuldpunkt abzielenden Antrag in der Berufungsschrift (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft beziehe sich lediglich auf die zugesprochene Entschädigung. Das zu Lasten des Beschuldigten erhobene Rechtsmittel hebe das Verschlechterungsverbot innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstandes nur im Umfang der gestellten Anträge auf.