333 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.3 ff.). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine spätere Ausdehnung der Berufung nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3). In der Berufungserklärung sei kein entsprechender Antrag